Kündigung bzw. Unterbrechung Ihres Fernlehrgangs
Allgemeines
- Die nachfolgend angebenen Fristen für die Wirksamkeit
der Kündigung bzw. Unterbrechung beginnen mit dem Eingangsdatum
bei der Fernschule.
- Lehrmaterial, das vor Eingang der Kündigung bzw. des
Unterbrechungs-Antrages bereits ausgeliefert wurde, kann nicht
zurückgenommen werden.
Eine evtl. Rücksendung oder Annahmeverweigerung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Lehrgangsgebühren.
- Eine rückwirkende Kündigung oder Unterbrechung ist ausgeschlossen.
Unterbrechung
- Der Antrag auf Unterbrechung muss der Fernschule mindestens
14 Tage vor dem nächsten Auslieferungstermin für das
Lehrmaterial schriftlich vorliegen. Dies vorausgesetzt, beginnt der
Unterbrechungszeitraum mit dem Datum der nächstfolgenden
Quartalslieferung.
- Die Lehrgangsgebühren für bereits geliefertes
Lehrmaterial sind auch bei unterbrochenem Lehrgang zu den in der
Rechnung angegebenen Terminen zur Zahlung fällig.
Die Zahlungspflicht ruht ab Beginn des Unterbrechungszeitraumes (Abs. 4) bis zu dessen Ende lt. Bestätigung.
- Eine Unterbrechung ist bis zu einer Gesamtdauer von 12
Monaten möglich. Mit dem Antrag auf Unterbrechung sollte die
voraussichtliche Dauer angegeben werden. Die Unterbrechung kann
jederzeit durch kurze Mitteilung widerrufen oder verlängert werden
(sofern die mögliche Gesamtdauer von 12 Monaten nicht
überschritten wird).
- Eine Unterbrechung auf unbestimmte Zeit (bis auf
weiteres... usw.) ist nicht möglich. Wird bei dem Antrag keine
Unterbrechungsfrist angegeben, werden zunächst 6 Monate als
Unterbrechung vorgemerkt. Eine evtl. gewünschte Verlängerung
der Unterbrechung muss rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate beantragt
werden, wobei die Gesamtdauer 12 Monate nicht überschreiten darf.
- Soll ein unterbrochener Lehrgang gekündigt werden, erlischt die Unterbrechung durch die Kündigung. Dann gelten die vereinbarten Kündigungsfristen (siehe Abschnitt Kündigung). Unterbrechungszeiten sind keine Studienzeiten und werden auf die Kündigungsfrist nicht angerechnet.
Kündigung
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie ist nach
den Teilnahmevereinbarungen und den Vorschriften des Fern-USG erstmals
zum Ende des ersten Studienhalbjahres möglich, d.h. bei normaler
Studienweise zu Lehrbrief 6.
Ist die Lieferung von 2 Lehrbriefen pro Monat vereinbart (12 Lehrbriefe je Quartal), kann erst zu Lehrbrief 12 gekündigt werden.
- Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Falle 6
Wochen. Das heißt: Eine Kündigung muss der Fernschule
spätestens 6 Wochen vor dem Ende des ersten Studienhalbjahres
vorliegen.
- Nach Ablauf des ersten Studienhalbjahres kann der Lehrgang
jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Das heißt: Der Lehrgang endet 3 Monate nach Eingang der Kündigung bei der Fernschule.
Für den Zeitraum der Kündigungsfrist wird das Lehrmaterial noch ausgeliefert.
Ebenso sind die darauf entfallenden Lehrgangsgebühren noch zu entrichten.
- Ein gekündigter Lehrgang kann nicht mehr unterbrochen
werden.
Evtl. Unterbrechungszeiten werden auf die Kündigungsfrist nicht angerechnet.
Wiederaufnahme eines gekündigten Lehrgangs
- Eine Kündigung ist nur ratsam, wenn der Lehrgang unter keinen Umständen wieder aufgenommen werden soll. Wenn Sie nur vorübergehend nicht weiterstudieren wollen oder können, empfiehlt es sich, eine Unterbrechung zu beantragen. Sie sichern sich damit unveränderte Lehrgangsgebühren, auch wenn sich die Gebühren während der Unterbrechungszeit erhöhen sollten.
- Soll ein gekündigter Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Die bereits bezahlten Lehrgangsgebühren werden dabei in voller Höhe angerechnet. Sofern jedoch inzwischen eine Gebührenerhöhung erfolgt ist, werden die neuen, höheren Gebühren in Rechnung gestellt.
Das Merkblatt steht Ihnen auch als PDF-Datei zur Verfügung.
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