Kreditwesengesetz
Wegen der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditgewerbes wurden in Deutschland für diesen Sektor bereits 1934 besondere gesetzliche Bestimmungen erlassen. In Grundzügen hat auch das Kreditwesengesetz (KWG) aus dem Jahre 1961 noch Bestand. Sein Hauptzweck ist die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes. Deshalb unterliegen grundsätzlich alle Kreditinstitute seinen Vorschriften; auf deren Einhaltung achtet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin, das hierbei eng mit der Bundesbank zusammenarbeitet.
Die zentralen Bestimmungen des KWG fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital als Schutz für die Gläubiger. Andererseits muss die Vermögensanlagepolitik auf eine ausreichende Liquiditätsvorsorge achten, damit jederzeit Zahlungsbereitschaft gesichert ist. Anhand von „Grundsätzen“ wird festgestellt, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Darüber hinaus sind Großkredite – das sind Kredite, die 15 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank übersteigen – der Bundesbank anzuzeigen.
Alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des Haftungskapitals nicht überschreiten, auch so genannte Millionenkredite sind grundsätzlich der Bundesbank zu melden. Um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, müssen die Bestimmungen des Gesetzes immer wieder angepasst werden. Nicht geregelt ist im KWG, wie Kundeneinlagen im Falle von Schwierigkeiten eines Instituts gesichert werden. Diese Aufgaben übernehmen die einzelnen Bankgruppen in eigener Verantwortung. Bei den privaten Kreditinstituten ist der einzelne Einleger (ausgenommen: Banken) durch den Einlagensicherungsfonds bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank gesichert (Einlagensicherung).