Sachmängelgewährleistung
- für Gebrauchs- und Funktionstüchtigkeit des Werkes oder der Ware einstehen
- tritt ein, falls die gelieferte Sache gemäß Kaufvertrag bzw. die Leistung gemäß Werkvertrag nicht den Anforderungen genügt, die der Käufer bzw. der Besteller an sie berechtigt stellen bzw. die vertraglich festgelegt wurden
- bezieht sich auf Mangelschäden, auf Schäden an der Sache selbst; diese Schäden können in keiner anderen Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden
- kann auch zum Ersatz von Mangelfolgeschäden verpflichten, wenn sie auf fehlenden zugesicherten Eigenschaften beruhen (§ 459 Abs. 2 BGB)
- ist verschuldensunabhängig
- für Kaufvertrag in §§ 459 ff. BGB
- für Werkvertrag in §§ 633 ff. BGB
- für Werklieferungsvertrag gelten die Regeln des Kauf- bzw. des Werkvertrages (§ 651)
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