Insolvenz bedeutet andauernde Unfähigkeit eines Unternehmens (oder auch einer Privatperson), seinen/ihren fälligen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Um in einem Insolvenzfall eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen, kommen als rechtliche Möglichkeiten in erster Linie das Konkursverfahren und das gerichtliche Vergleichsverfahren in Betracht. Das Konkursverfahren kann auf Antrag des Schuldners oder bereits eines der Gläubiger beim Amtsgericht eingeleitet werden. Dabei wird das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger verwertet. Nur der Schuldner hat dagegen zur Abwendung eines Konkurses die Möglichkeit, ein Vergleichsverfahren zu beantragen. Dies setzt aber voraus, dass er mindestens 35 % der Forderungen erfüllen kann. Lehnen die Gläubiger einen solchen Vergleich vor Gericht ab, so wird in der Regel ein Anschlusskonkurs eröffnet.