gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt
kann zwischen den Vertragsparteien Schäden ersetzen, die als Mangelfolgeschaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind
eine verschuldensabhängige Haftung, bei der der Schuldner grundsätzlich für eigenes Verschulden und das seines Erfüllungsgehilfen (= Angestellten etc.) haftet.