Mit ihr wird die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und damit die Klärung der Rechtslage begehrt. Das Feststellungsbegehren muss sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen, d.h. auf die aus einem konkreten Lebenssachverhalt sich ergebende Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand. Bloße Tatsachen sind kein Rechtsverhältnis. Jedoch ist eine Klage auf Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (eigentlich auch eine Tatsache) zulässig.
Eine Feststellungsklage ist immer nur dann zulässig, wenn das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (auch Feststellungsinteresse genannt) besonders dargelegt wird. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche Unsicherheit das Rechtsverhältnis gefährdet und dass die begehrte Feststellung geeignet ist, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Feststellungsklage ist im Zivilprozess in § 256 ZPO geregelt. Sie ist aber auch im Verwaltungs-, im Finanz- und Sozialstreitverfahren und im Arbeitsgerichtsverfahren möglich.